Schulsprengel, das unbekannte Wesen

Geplant war es wohl als medialer Befreiungsschlag, das große Ö3-Interview „Frühstück bei mir“ mit Unterrichtsministerin Hammerschmid am 23.4.2017. Ablenken wollte man von den mühsamen Verhandlungen zum Autonomiepaket und vor allem von den schweren Vorwürfen hinsichtlich der „Causa AWS“. Geworden ist es ein erschreckender Beweis über die Unkenntnis unserer Unterrichtsministerin in Sachen Schulrecht.

Gegen Ende des Interviews wurde auch über die Volksschule gesprochen. Hammerschmid erzählte, dass ihre Nichte demnächst in die Volksschule kommt. Auf die Frage, welche Volksschule sie ihr empfehlen würde, kam sinngemäß folgende Antwort: „Auf alle Fälle eine öffentliche, ich würde mich gut informieren und mich dann für eine entscheiden, die klassenübergreifend arbeitet und sich der Reformpädagogik verpflichtet fühlt. (…) Ich würde eine Volksschule suchen, die Schwerpunkte im Bereich der Musik, aber auch der Technik setzt.“ Offenbar ist Unterrichtsministerin Hammerschmid der Meinung, dass man quasi im gesamten Angebot an Volksschulen eines Bundeslandes frei wählen könnte.

Aus den Äußerungen Hammerschmids kann abgeleitet werden, dass die Familie besagter Nichte in Wien wohnt. Also lohnt der Blick ins Wiener Schulgesetz. Unter Abschnitt III „Schulsprengel“ liest man dort in den Paragraphen 47 und 48:

§ 47 (1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
§ 47 (2) (…) ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
§48 (1) Die Gemeinde Wien kann die Aufnahme eines Schülers in eine Pflichtschule verweigern, wenn er dem Sprengel dieser Schule nicht angehört.

Mit anderen Worten: Man kann keineswegs eine öffentliche Volksschule nach Belieben für sein Kind aussuchen, sondern wird aufgrund der Wohnadresse einer öffentlichen Schule zugewiesen. Und das ist nicht nur in Wien so, sondern alle Bundesländer regeln die Schulzuweisung in ihren Landesschulgesetzen in ähnlicher Weise. Auswählen kann man lediglich bei Privatschulen. Die wurden von Hammerschmid aber explizit ausgenommen.

Offen bleibt daher nur mehr die Frage, ob Hammerschmid der Begriff „Schulsprengel“ und seine Bedeutung wirklich unbekannt ist.